Allgemeine Geschäftsbedingungen der Galex PC-Service GmbH - Stand: 4.05.2018

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Galex PC-Service GmbH, Eickhoffstraße 38, 33330 Gütersloh (Galex). Sie gelten für alle Verträge zwischen Galex und ihrem Kunden/Vertragspartner über Lieferungen und Leistungen der Galex und für damit zusammenhängende Vereinbarungen, wenn der Vertragspartner von Galex ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ausschließlich an diese richten sich die Angebote von Galex. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht, auch dann nicht, wenn Galex ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Galex behält sich vor, die AGB in einem für den Vertragspartner zumutbarem Umfang zu ändern.

I. Allgemeine Regelungen für alle Leistungen und Produkte

1. Vertragsschluss
Die Angebote von Galex sind bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend. Der Vertragsschluss erfolgt durch separate schriftliche Vereinbarung, die Auftragsbestätigung von Galex oder weil Galex den Auftrag durchführt. Der Vertrag richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der etwaigen schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung und diesen AGB. Es gelten, sofern nicht anders vereinbart die gesetzlichen Annahmebestimmungen. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst sind.

2. Lieferung und Leistung, Subunternehmer 2.1 Liefertermine sind grds. Plantermine, sofern nicht explizit als Fixtermine vereinbart. Teillieferungen und -Leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
2.2 Galex darf, sofern nicht anders vereinbart, auch qualifizierte Subdienstleister einschalten.
2.3 Verzögerungen, die in der Sphäre des Vertragspartners oder dessen Erfüllungsgehilfen begründet sind (z. B. Änderungswünsche, verspätete, mangelhafte oder nicht verwertbare Material-/Datenlieferung), führen zur Terminsverschiebung. Dauert diese Verzögerung mehr als 2 Monate, kann Galex vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen – unbeschadet sonstiger Rechte.
2.4 Im Falle höherer Gewalt und anderer unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Betriebsstörung, Streik, Unruhen, Krieg, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Naturkatastrophen, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn Galex dadurch an der rechtzeitigen Vertragserteilung gehindert ist, eine etwaige Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird Galex durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird Galex von der Leistungsverpflichtung insoweit frei. Sofern die Lieferverzögerungen länger als 2 Monate andauern, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen unbeschadet der gesetzlichen sowie vertraglichen Regelungen zu kündigen. Der Vertragspartner kann in den vorstehenden Fällen daraus dann keine Schadenersatzansprüche herleiten. Galex wird den Vertragspartner davon unverzüglich benachrichtigen.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
3.1 Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise sowie ergänzend ggf. die aktuelle Preisliste von Galex. Ausgewiesene Stundensätze gelten für die Leistungserbringung in den Zeiten Mo-Fr. 9.00 – 17.00 Uhr. Für etwaige Leistungen außerhalb dieser Zeiten einschließlich solcher an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Aufschlag von 25% des Stundensatzes genommen. Soweit nicht explizit ein Festpreis bzw. je nach Vertragsgegenstand monatliche Zahlbeträge vereinbart sind, erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand und sind nach bestem Wissen und Gewissen ermittelte Schätzpreise für Leistungen auf Zeit-/Materialbasis freibleibend. Erkennt Galex, dass der veranschlagte Zeit-/Materialaufwand nicht unerheblich überschritten wird, wird der Vertragspartner unverzüglich unterrichtet.
3.2 Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
3.3 Reisekosten, Spesen und Kilometergeld werden nach gültigen Sätzen der Finanzbehörde in Rechnung gestellt
3.4 Falls nicht anders vereinbart, sind
• monatliche Zahlbeträge unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme - spätestens am 3. Werktag im Voraus zahlbar
• im Übrigen Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar
3.5 Geht es um eine nutzungsabhängige Vergütung und erhöhen sich die für die Vertragsdurchführung bei Galex anfallenden Kosten/ Auf-wendungen, kann Galex eine Preiserhöhung vornehmen, erstmals jedoch nach einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten. Galex wird Preis-erhöhungen mit einem Vorlauf von 3 Monaten schriftlich mitteilen. Vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
3.6 Mit Gegenansprüchen, die nicht ausdrücklich von Galex anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind kann der Vertragspartner gegen eine Forderungen von Galex nicht aufrechnen.
3.7 Kommt der Vertragspartner nach den gesetzlichen Regelungen mit einer fälligen Entgeltzahlung bzw. einem nicht unerheblichen Teil in Verzug, darf Galex die vertraglichen Leistungen bis zum Eingang des offenen Betrages einstellen. Gerät der Vertragspartner mit 2 aufeinander folgenden Rechnungen/ Monatszahlungen oder einem erheblichen Teil davon in Verzug - oder ist er in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Monate erstreckt, mit den (Miet-)Leistungen in Höhe eines Betrages in Verzug, der das Entgelt für 2 Monate erreicht, darf Galex zurücktreten oder fristlos kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt Galex vorbehalten.

4. (Mitwirkungs-)Pflichten des Vertragspartners
4.1 Der Vertragspartner wird Galex bei der Vertragserfüllung unterstützen. Etwaigen für die Auftragsdurführung erforderlichen bzw. vereinbarten räumlichen Zutritt wird er Galex gewähren oder etwaig erforderliche bzw. vereinbarte Materialien, Dateien, (sonstige) Informationen sowie Betriebsmittel und (sonstige) Arbeits- und technische Voraussetzungen inkl. der erforderlichen Telekommuni-kationsinfrastruktur kostenfrei (frei Haus), rechtzeitig und ordnungsgemäß bereitstellen. Der Vertragspartner ist zur Datensicherung, namentlich zum Zurückbehalt einer Sicherungskopie, und zur Virenabwehr nach aktuellem Stand der Technik verpflichtet. Nicht mehr benötigte Unterlagen, Datenträger etc. wird Galex nach Übergabe der Lieferung/Leistung nach Wahl des Vertragspartners an ihn auf dessen Kosten zurückgeben oder vernichten. Etwaige aus mangelhafter Mitwirkung resultierende Mehrarbeit wird zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, berechnet.
4.2 Für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der vom Vertragspartner bereitgestellten Inhalte, Vorlagen, Materialien, Unterlagen, Datenträger etc. ist der Vertragspartner verantwortlich. Er wird sie nicht überstellen, wenn sie gegen das in der Bundesrepublik Deutschland und/oder gegen das im geplanten Verbreitungsgebiet geltende Recht verstoßen. Der Vertragspartner wird namentlich die Regelungen zum Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Datenschutz-recht beachten. Er wird keine rechts- oder sittenwidrige Inhalte überstellen/verbreiten. Dazu zählen namentlich Informationen, die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten, gewaltverherrlichend, sexuell anstößig, pornographisch, diskriminierend, jugendgefährdend oder sonst anstößig sind. Der Vertragspartner versichert und steht dafür ein, dass er bzgl. der überstellten Inhalte, Materialien, Unterlagen, Drucksachen, Datenträger etc. auch über die jeweiligen Rechte verfügt und dass Datenträger, die der Vertragspartner zur Verfügung stellt, technisch einwandfrei sind. Andernfalls ersetzt der Vertragspartner Galex die aus der Benutzung mangelhafter Datenträger entstandenen Schäden bzw. stellt ihn von etwaigen Ansprüchen Dritter, die entstehen, weil die vorstehenden vom Vertragspartner zu verantwortenden Rechtmäßigkeiten nicht gegeben sind, frei.
4.3 Für den Fall, dass Galex dem Vertragspartner Hard- und/oder Software zur Verfügung stellt, ist dieser mit branchenüblicher Sorgfalt für eine sachgerechte Nutzung nur durch befugte und sachkundige Mitarbeiter verantwortlich. Das umfasst insbesondere, dass der Vertragspartner insoweit angemessene Sicherheitsvorkehrungen trifft.

5. Eigentumsvorbehalt
An von Galex gelieferten Waren, Warenteilen oder sonstigen Produkten einschließlich etwaig gelieferter Software behält sich Galex das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Vertragspartner tritt seine entsprechenden Ansprüche bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an Galex ab. Galex nimmt die Abtretung an. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, z.B. Zahlungsverzug, oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist Galex berechtigt, die sich noch in Besitz des Vertragspartners befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Vertragspartner hat Galex bzw. einem autorisierten Mitarbeiter dafür den entsprechenden Zutritt zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewähren. Vorstehende Rechte bestehen auch, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Und die Ausübung der entsprechenden Rechte gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Auf Antrag des Vertragspartners gibt Galex den Eigentumsvorbehalt insoweit frei als der Sicherungswert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

6. Technische Dienstleistung, Verfügbarkeit
6.1 Beinhaltet der Vertragsgegenstand die vorübergehende und/oder laufende Nutzung von EDV-Systemen von Galex oder deren Subdienstleister, dann gilt, sofern nicht anders vereinbart, die nachstehende Verfügbarkeitsregelung. Der vertragsgegenständliche Service und die dafür relevanten Systeme von Galex oder deren Subdienstleister werden grds 7 Tage pro Woche/jeweils 24 Stunden am Tag, 365 Tage pro Jahr mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel zur Verfügung gestellt. Ausgenommen sind
• Zeiten, in denen der Server wegen technischer oder sonstiger Probleme, die nicht im Einflussbereich von Galex liegen (z.B. höhere Gewalt oder Verschulden Dritter bzw. des Vertrags-partners etc.) via Internet nicht zu erreichen ist Dazu gehören auch etwaige Störungen, die auf Überschreiten etwaig zwischen den Parteien vereinbarter Schwellenwerte seitens des Vertragspartners zurückzuführen sind;
• die bloß unerhebliche Minderung der Eignung zum vertragsgemäßen Gebrauch;
• Wartungs-, Pflege-, Datensicherungszeiten einschließlich Maß-nahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktions-störungen dienen. Galex wird sich bemühen, die regelmäßigen Wartungen im Zeitraum von außerhalb der Bürozeiten (9.00-17.00 Uhr), im Übrigen, wenn möglich und zumutbar, zu betriebsniedrigen Zeiten durchzuführen.
6.2 Wenn in Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit eine Systemnutzung erfolgt, hat der Vertragspartner darauf keinen Anspruch. Im Falle einer Leistungsreduzierung in eben dieser Zeit, hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Mängelhaftung oder Schadensersatz.
6.3 Die Regelung in 8.3 gilt entsprechend.

7. Gewährleistung
Für kauf-, miet- oder werkvertragliche Leistungen von Galex gilt folgende Regelung zur Gewährleistung:
(1) Galex erbringt die vertraglichen Lieferungen und Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Leistungsbeschrei-bungen, Pflichtenhefte, Angaben zum Verwendungszweck und werbliche Aussagen stellen keine Zusicherung oder Beschaffenheitsgarantie dar. Mündliche Auskünfte oder Zusagen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich.
(2) Bei offensichtlichen Leistungsmängeln ist der Vertragspartner zur Mängelrüge innerhalb von 3 Werktagen ab Kenntnis-nahmemöglichkeit verpflichtet. Andere Leistungsmängel muss er unverzüglich ab Entdeckung rügen. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Mängel eines Teils berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Vertragspartner ohne Interesse. Galex kann die Vergütung des Untersuchungsaufwandes verlangen, soweit Galex aufgrund einer Fehlermeldung des Vertragspartners tätig war und soweit Galex nachweist, dass Galex den Fehler nicht zu vertreten hat.
(3) Galex leistet, Gewähr wegen Mängelfreiheit für einen Zeitraum von 1 Jahr ab Übergabe, sofern nicht, wie z.B. bei Miete, gesetzliche kürzere Verjährungsfristen – die dann Anwendung finden - einschlägig sind oder sich aus den ergänzenden Geschäftsbedingungen für einzelne Bereiche oder sonstiger Vereinbarung anderes ergibt.
(4) Galex hat nach Wahl das Recht zur Nachbesserung, Nachlieferung oder Ersatzlieferung-/leistung. Erst nach 2xigem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, nach Wahl entweder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihn zu kündigen.
(5) Gewährleistungsrechte bestehen nicht, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter im Auftrag des Vertragspartners, Veränderungen vorgenommen hat, es sei denn, der Auftraggeber weist gegenüber Galex nach, dass das für den Fehler nicht ursächlich war.

8. Haftung
8.1 Galex haftet für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise voraussehbaren Schaden. Findet Mietvertragsrecht Anwendung, ist die verschuldensunabhängige Haftung von Galex auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für etwaige bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ausgeschlossen.
8.2 Galex haftet im Übrigen nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vertragspartner keine Sicherungskopie (s.o.4.1) gefertigt hat.
8.3 Ausgenommen von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen sind von Galex zu vertretene Schäden, die zur Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit führen sowie die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und die etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Einer Pflichtverletzung von Galex steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

9. Vertraulichkeit, Datenschutz
9.1 Die Parteien verpflichten sich, über alle im Rahmen des Vertrages und seiner Durchführung erlangten vertraulichen Informationen und Unterlagen, soweit diese ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder von Natur aus vertraulich sind, Stillschweigen zu bewahren, sofern nicht eine gesetzliche oder behördliche Offenbarungspflicht besteht. Die Vertraulichkeit gilt auch über das Vertragsende hinaus.
9.2 Wenn und soweit Gegenstand der vertragsgegenständlichen Hosting-Leistungen von Galex personenbezogene Daten des Vertragspartners sind, wird der Galex als Auftrags(daten)verarbeiter für den Vertragspartner tätig. Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in der “Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung” (Anlage) zwischen den Vertragsparteien speziell geregelt.
9.3 Die Parteien werden die einschlägigen Bestimmungen des jeweils geltenden Datenschutzrechts beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und insoweit mit der Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzten Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz im Sinne des jeweils einschlägigen Datenschutzrechts verpflichten.
9.4 Der Vertragspartner versichert, dass er, wenn und soweit er Galex im Rahmen der Vertragsbegründung, Durchführung, Beendigung und Abrechnung des Vertrages personenbezogene Daten (anderer) natürlicher Personen überstellt, z.B. von Mitarbeitern, Nutzungsberechtigten, sonstigen Dritten, über die entsprechenden Berechtigungen verfügt und etwaige Informationspflichten übernommen und erfüllt hat.

10. Laufzeit, Kündigung
Es gelten die sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung sowie der Vertragsnatur ergebenden Laufzeitregelungen. Sofern nichts anderes – z.B. eine Festlaufzeit – vereinbart und sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen sowie der Vertragsnatur nicht etwas anderes ergibt, kann der Vertrag/können Dauerschuld-verhältnisse mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. § 649 BGB bleibt, sofern einschlägig, unberührt. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

11. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Galex, sofern sich aus Angebot oder Auftragsbestätigung von Galex nichts anderes ergibt. Ebenso ist der Geschäftssitz von Galex der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Sitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Vertragspartners zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

II. Besondere Regelungen Nutzungsüberlassung bzw. Bereitstellung von Standardsoftware

1. Geltungsbereich, Regelungsgegenstand
1.1 Diese spezifischen Regelungen gelten für Verträge betreffend
• den Verkauf und die dauerhafte Nutzungsüberlassung oder
• die zeitlich befristete Nutzungsüberlassung von
(eigenen) Softwareprodukten von Galex an den Vertragspartner sowie
• die Bereitstellung von (eigenen) Softwareprodukten durch Galex für den Vertragspartner, so dass dieser die technische Möglichkeit und Berechtigung erhält, auf die auf einem Server von Galex oder deren Dienstleister gespeicherte Software, mittels einer Telekommunikationsverbindung (z.B. Internet) zuzugreifen und die Funktionalitäten der Anwendung im Rahmen und für die Dauer dieses Vertrages zu nutzen, wobei die Daten des Vertragspartners von Galex im Wege des Data-Hosting gespeichert werden (ASP-Lösung)
und damit verbundene Lieferungen und Leistungen.
1.2 Dabei geht es um die in Angebot/Bestellschein/Auftragsbestäti-gung ausgewiesene Software.
1.3 Der Vertragspartner hat vor Vertragsschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen/Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale bekannt. Er erhält
(a) im Falle der dauerhaften oder zeitlich befristeten Lieferung die Software,
(b) im Falle der ASP-Lösung die Zugangsberechtigung zum ASP-Produkt, zu den Funktionalitäten sowie zu sonstigen Leistungen.
Ein Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms besteht nicht. Der Zugang zum Internet ist in jedem Fall nicht geschuldet.
1.4 Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind Leistungsbeschreibungen und keine Garantie.
1.5 Galex erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik.

2. Schutz der Software
2.1 Die vertragsgegenständliche Software (Programme + Benutzer-handbuch/-dokumentation) ist rechtlich geschützt. Alle Leistungs-schutzrechte stehen im Verhältnis zum Vertragspartner ausschließlich Galex zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat Galex entsprechende Verwertungsrechte. Galex behält im Verhältnis zum Vertragspartner alle nicht ausdrücklich übertragenen Rechte an der Software.
2.2 In der Fallvariante der Softwarelieferung (1.3 lit a)
• bleibt das etwaige Eigentum des Vertragspartners an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten unberührt
• verpflichtet sich der Vertragspartner,
- die Software vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen; - etwaig Schutzvermerke in der Software unverändert beizubehalten; - über die von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien oder Teilkopien der Software Buch zu führen und sie an einem sicheren Ort aufzubewahren sowie auf Anfrage hierüber Auskunft zu erteilen; - vor Vernichtung, Verkauf oder sonstiger Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsgeräten, Datenspeichern oder -Verarbeitungsgeräten darin gespeicherte Software zu löschen.

3. Pflichten Galex, Nutzungsrechte, aufschiebende Bedingung
3.1 Galex räumt dem Vertragspartner das einfache, nicht übertragbare, nicht ausschließliche, räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte Recht ein,
• in der Fallvariante 1.3 lit a) die Software bestimmungsgemäß zu nutzen; die Nutzungsrechte stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kaufpreis (bzw. im Falle einer zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung die erste Monatsrate) vollständig entrichtet wird; wenn das Nutzungsrecht des Vertragspartners nach dieser Ziffer 3 nicht entsteht oder wenn es endet, erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Vertragspartners; die Software ist dann zurückzugeben und vorhandene Softwarekopien sind zu vernichten. Galex kann darüber eine schriftliche Bestätigung verlangen;
• in der Fallvariante 1.3 lit b) auf die vertragsgegenständliche Software mittels einer Telekommunikationsverbindung (z.B. Internet) und eines Browsers zuzugreifen und die Funktionalitäten der Software nach diesem Vertrages zu nutzen. Galex verpflichtet sich, dem Vertragspartner die Software auf im Einflussbereich von Galex stehenden Servern zugänglich zu machen und den Zugang zu erhalten. Etwaig erforderliche Zugangsdaten (Benutzername, Passwort) wird Galex dem Vertragspartner unverzüglich nach Abschluss des Vertrages mitteilen. Die Bereitstellung von Internetzugang sowie von – im Angebot/der Auftragsbestätigung/ schriftlichen Vereinbarung näher spezifizierten - PC und Browser sind nicht geschuldet. Im Rahmen des technischen Standards und des Zumutbaren entwickelt Galex die Software, optimiert sie durch angemessene Updates und Upgrades, überwacht – grds. innerhalb der üblichen Bürozeiten - die Funktionsfähigkeit der Software und beseitigt unverzüglich Softwarefehler, die dazu führen, dass die Software nicht funktionsgerecht arbeitet und die Nutzung daher unmöglich oder eingeschränkt ist. Tritt der Fall ein, dass die vertragsgemäße Nutzung der Software durch Schutzrechte Dritter ohne Verschulden von Galex beeinträchtigt wird, so kann Galex die fragliche Leistungserbringung verweigern. Galex wird dies dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen und ihm, soweit möglich und zumutbar, den Zugriff auf dessen Daten ermöglichen. Der Vertragspartner wird dann von der Zahlpflicht frei. Seine etwaigen sonstigen Rechte bleiben unberührt.
3.2 Galex kann die dem Vertragspartner eingeräumten Rechte aus wichtigem Grund widerrufen und den Vertrag entsprechend fristlos kündigen, insbesondere wenn dieser die gegebenen Urheber-/Nutzungs-/Verwertungsrechte erheblich missachtet.

4. Umfang Rechte des Vertragspartners an der Software, Pflichten des Vertragspartners, Folgen
4.1 In der Fallvariante 3.1 lit a gilt:
(1) Der Vertragspartner darf grds. die überlassene Software im vertraglich vereinbarten Umfang auf seiner Datenverarbeitungsanlage speichern und nutzen. Nutzen umfasst dabei das vollständige oder teilweise, dauerhafte oder vorübergehende Speichern, die Ausführung der Software, vor allem das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände und die Herstellung von erforderlichen (Sicherungs-)Kopien.
(2) Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung der Software ist unzulässig.
(3) Die Softwarenutzungslizenz bezieht sich grds. nur auf einen Standort; für die Installation bzw. Nutzung dieser Software an mehreren Standorten (z.B. Terminal Server) bedarf es entsprechender zusätzlicher Berechtigung. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software auf der Festplatte zu speichern und in den Grenzen einer bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung zu vervielfältigen. Er ist zudem berechtigt, notwendige Sicherungskopien zu erstellen. Hat der Vertragspartner eine Lizenz für eine Einplatzversion erworben, dienen die Originaldatenträger (CD-ROM, Diskette etc.) als Sicherungskopie. Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers versehen und sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht oder überschrieben werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.
(4) Sieht der Vertrag eine zeitlich unbefristete Überlassung der Software vor, ist der Vertragspartner berechtigt, die vollständige Originalsoftware einschließlich Anwenderdokumentation unter gleichzeitiger Übertragung der vorstehend aufgeführten Nutzungsrechte, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an Endanwender auf Dauer, also ohne Rückgabeberechtigung oder Rückversendungsoption, unter Aufgabe der eigenen Rechte weiter zu veräußern. Diese Befugnis umfasst nicht Kopien oder Teile der Software. Eine Übertragung ist zudem nur wirksam, wenn Sie Galex angezeigt wurde und der Erwerber die Vertragsbedingungen von Galex akzeptiert. Mit Übergabe der Software und Eintritt vorstehender Bedingungen erwirbt der Dritte die Nutzungsrechte nach diesem Vertrag und tritt an die Stelle des Vertragspartners. Zugleich erlöschen alle dem Vertragspartner vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte an der Software. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle bei ihm verbliebene Kopien der Software umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Das gilt auch für Sicherungskopien.
4.2 In der Fallvariante 3.1 lit b gilt:
Der Vertragspartner wird die Software nicht missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen. Obiger Nr. 4.2 der Allgemeinen Rahmenbedingungen (I) gilt unter Einschluss der dort geregelten Einstandspflicht entsprechend. Ebenso wird auf die Pflicht zur Datensicherung gem. I Nr.4 dieser AGB verwiesen. Das schließt eine Datensicherung jedenfalls in Angesichts einer etwaigen Beendigung des Vertrages ein, um einem möglichen Datenverlust durch fehlende Zugriffsmöglichkeit nach Vertragsbeendigung vorzubeugen. Der Vertragspartner wird schließlich etwaige ihm ausgehändigte Zugangsdaten sorgfältig und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufbewahren.
4.3 Im Übrigen gilt:
(1) Der Vertragspartner darf die Software nicht über die in diesem Vertrag eingeräumte Nutzung hinaus nutzen, nutzen lassen oder anderen zugänglich machen. Vor allem darf der Vertragspartner die Software oder Teile hieraus nicht vervielfältigen, veräußern, zeitlich begrenzt überlassen, vor allem nicht vermieten oder verleihen.
(2) Der Vertragspartner darf grds. nicht die Software übersetzen, bearbeiten, dekompilieren, reverse-engineeren oder disassemblieren. Eine Dekompilierung ist nur in den Schranken des § 69 e UrhG möglich und dies auch erst dann, wenn der Vertragspartner, der Informationen benötigt, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, eine dahingehende Anfrage schriftlich an Galex gerichtet hat und nicht binnen 15 Arbeitstagen ab Eingang der Anfrage von Galex die erforderlichen Informationen erhalten hat. Eine Dekompilierung ist ferner auch möglich, wenn die entsprechenden Veränderungen schon gemäß der Produktinformationen oder mitgelieferten Daten ausdrücklich gestattet sind. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Vertragspartner im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gelten die in diesem Vertrag vereinbarten Vertraulichkeitsregelungen.
(3) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Letzteres gilt nicht, wenn Galex gegenüber dem Vertragspartner die Vornahme dieser Änderungen, z. B. im Rahmen eines Softwarewartungs- und/oder -pflegevertrags, schriftlich abgelehnt hat.

5. Verfügbarkeit, Gewährleistung, Haftung, Vertraulichkeit, Datenschutz
5.1 Bzgl. der Verfügbarkeit wird auf Abschnitt I Punkt 6 verwiesen.
5.2 Die vertragsgegenständliche Software ist für eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten konzipiert worden und kann nicht jeden denkbaren Anwendungsfall in allen Einzelheiten berücksichtigen. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und ist von markt-üblicher Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Galex haftet dafür, dass die Software mit der Leistungsbeschreibung übereinstimmt.
5.3 Gegenstand der Gewährleistung ist die Software in der von Galex ausgelieferten bzw. bereitgestellten Version. Fehler an der Software, die auf nachträgliche Eingriffe des Vertragspartners zurückzuführen sind, sind ebenso wenig Gegenstand der Gewährleistung wie Fehler am Betriebssystem des Vertragspartners oder Drittprodukten. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Vornahme von Programmerweiterungen oder Programmänderungen nach Gefahrübergang, auch nicht, wenn diese aufgrund gesetzlicher Änderungen notwendig werden.
5.4 Der Vertragspartner ist für die regelmäßige Sicherung und Wartung seiner individuellen Daten verantwortlich. Galex weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere im Gewährleistungsfall erforderlich und diese vollständig an Galex herauszugeben ist, damit Galex eine Problemanalyse vornehmen kann.
5.5 Der Vertragspartner hat Galex bei der Lokalisierung des Mangels in zumutbarer Weise, beispielsweise durch Zurverfügungstellen von Papierausdrucken oder Systembeschreibungen, zu unterstützen.
5.6 Im Übrigen wird auf die Gewährleistungs- und Haftungsregelungen der Allgemeinen Regelungen (I Nrn 7 u. 8, inkl 8.3) verwiesen.
5.7 Ebenso wird verwiesen auf die Regelungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz (I Nr.9).

6. Support, Helpline, Hosting, Schulung, Allg. Regelungen
6.1 Galex wird Fragen des Vertragspartners zur Anwendung der Software/-Funktionalitäten – grds. zu den üblichen Bürozeiten – in angemessener Zeit telefonisch oder schriftlich nach den Regelungen in Angebot/ Auftragsbestätigung/schriftlicher Vereinbarung und diesen AGB beantworten. Für etwaig vertragsgegenständliche Hosting-Leistungen von Galex sind die ergänzenden Regelungen zum Hosting (VI) maßgeblich, für etwaige Schulungen die zur Schulung (V).
6.2 Im Übrigen gelten die Allgemeinen Regelungen (I).

III. Besondere Regelungen für Individualsoftware

1. Geltungsbereich, Regelungsgegenstand
Diese spezifischen Regelungen gelten für Verträge über die Erstellung, technische Realisation, Lieferung bzw. Bereitstellung/-haltung/den Zugang, die Installation sowie Nutzungsüberlassung von individuellen oder individualisierten Softwarelösungen unter Einschluss von Internetplattformen (z.B. Websites, Shops, Portale) durch Galex für den Vertragspartner und damit verbundene Lieferungen und Leistungen. Galex stellt dem Vertragspartner die erstellte Software je nach Vereinbarung
• zum Einsatz auf der eigenen oder von Galex nutzungsüberlassenen Hardware oder
• als online-Lösung (SaaS)
in Form eines, soweit nicht anders vereinbart, einfachen, nicht übertragbaren, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages befristeten, räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Nutzungsrechts zur Verfügung. Der Zugang zum Internet ist nicht geschuldet. Der Quellcode ist, soweit nicht anders vereinbart, von der etwaigen Lieferung ausgeschlossen.

2. Leistungsbeschreibung, -Änderungen
2.1 Das Angebot/die schriftliche Vereinbarung/Auftragsbestätigung enthält die Aufgabenstellung, Leistungsbeschreibung, Planungs-/ Ausführungsbedingungen, Funktionen, u. Spezifikationen (Leistungs-merkmale) eines Werks sowie ggf. Angaben über die zur Verwendung kommenden Werkzeuge, Arbeitsmittel, Programme, Hardware etc.
2.2 Unwesentliche bzw. zumutbare (technische) Änderungen ggü. Leistungsbeschreibung oder. Pflichtenheft bleiben Galex vorbehalten.
2.3 Zudem Änderungen der vereinbarten Leistung verständigen. Jede Änderung/Ergänzung/Anpassung wird schriftlich fixiert.
2.4 Ist die Beschaffung und/oder Pflege von Domains vertraglich vereinbart, wird Galex im Verhältnis zwischen Vertragspartner und der entsprechenden Organisation zur Domainvergabe als Vermittler tätig und hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss, ist insbesondere nicht für die Erteilung bzw. Rechtsmängelfreiheit der beantragten Domain verantwortlich.

3. Mitwirkungspflichten, Kooperation, Einsatz von Mitarbeitern
3.1 Die Parteien verpflichten sich zu einer engen, fairen Kooperation und werden einander einen Ansprechpartner nennen. Der Vertrags-partner wird die zur Erstellung der Software sowie Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Tätigkeiten von Galex unterstützen, vor allem unentgeltlich die nötige Infrastruktur in seinem Betrieb beschaffen und Galex alle benötigten Informationen, z.B. i.H.a. Daten-banken und -Strukturen, stellen. Verzögerungen bei der Mitwirkung führen zur Verschiebung des Zeitplans. Auf I Nr.4 wird verwiesen.
3.2 Werden bei der Vertragsdurchführung Mitarbeiter von Galex im Betrieb des Vertragspartners tätig, unterliegen sie nicht den Weisungen des Vertragspartners. Nur die Hausordnung des Vertragspartners und dessen Anweisungen zur Betriebssicherheit sind für den Mitarbeiter verbindlich.

4. Abnahme
4.1 Galex zeigt dem Vertragspartner in Textform an, wenn Galex mit der jeweiligen (werkvertraglichen) Teil- bzw. Gesamtleistung fertig ist. Der Vertragspartner kann dann ab Erhalt der besagten Mitteilung nach definierten/vereinbarten Abnahme- bzw. Testkriterien und mit von ihm bereitgestellten Testdateien Tests durchführen. Spätestens nach Ablauf dieser Prüfungsfrist wird er dann die Abnahme erklären. Wegen bloßer unerheblicher Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen bzw. festgelegten Abnahmekriterien darf er die Abnahme nicht verweigern. Ebenso nicht verweigert werden kann die Abnahme, wenn etwaige Beanstandungen von Fehlern in Geräten und/oder Programmen anderer Hersteller, die bzw. deren Lieferung nicht Vertragsbestandteil ist/sind sowie bei Bedienungsfehlern, die nicht von Galex zu vertreten sind, herrühren. Unbeschadet weiterer Abnahmefiktion gilt die Abnahme schließlich als erteilt, wenn der Vertragspartner das fragliche (Teil-)Ergebnis produktiv nutzt.
4.2 Zudem ist, soweit nicht anders vereinbart, im Zuge der Abnahme das von Galex bereit gestellte Abnahmeprotokoll auszufüllen und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Darin wird/werden
• festgehalten, dass die Ist- der Sollbeschaffenheit entspricht;
• festgestellte Fehler aufgeführt.
4.3 Etwaige Fehler werden in nachstehende Kategorien eingeordnet:
Fehlerklasse 1: Aufgrund des Fehlers können Vertragsgegenstand oder wesentliche Teile nicht genutzt werden.
Fehlerklasse 2: Aufgrund des Fehlers ist die Nutzung erheblich eingeschränkt.
Fehlerklasse 3: Sonstige Fehler, die die Nutzung unerheblich einschränken.
4.4 Die unterschiedlichen Fehlerkategorien führen zu unterschiedlichen Folgen:
• Abbruch der Abnahme und Neustart nach Protokollierung der Fehlerbehebung
• Fortsetzung des Abnahmelaufs und Fehlerbehebung im Rahmen der Gewährleistung nach festzulegendem Zeitplan
4.5 Mit erfolgreichem bzw. unbeanstandetem Ende des Probebetriebs (Fristablauf) gilt die Leistung auch ohne, dass es einer Erklärung des Vertragspartners bedarf, als abgenommen.

5. Nutzungsüberlassung
5.1 An den seitens Galex im Rahmen des Projektes erzielten Leistungsergebnissen erfolgt je nach Vertragsgestaltung
• Übergabe oder
• Zugangsverschaffung über ein Datennetz, wobei der Zugriff auf die Software sowie die volle Funktionalität der Software für die im Angebot näher spezifizierten Browser und deren dort spezifizierten Versionsstand sichergestellt wird. Dazu wird die Software auf dem Server von Galex oder deren Dienstleiser gespeichert und zwar jeweils zur Nutzung im in Nr.1 dieser ergänzenden Regelungen geregelten Umfang. Auf den entsprechend geltenden II 3.2 2. Abschnitt wird verwiesen.
5.2 Das eingeräumte Nutzungsrecht an den von Galex erbrachten Leistungen kann der Vertragspartner in der Fallvariante der Übergabe der Software nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechte und nur im Rahmen des hier eingeräumten Nutzungsumfanges an Dritte übertragen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei Galex.
5.3 Galex kann angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung unter Wahrung des vertragsgemäßen Einsatzes der Leistungen vornehmen. Galex ist zum Widerruf vorstehender Nutzungsrechte bzw. zur Zugangssperrung berechtigt, wenn der Vertragspartner nicht unerheblich gegen die Nutzungsgrenzen verstößt und auch auf schriftliche Abmahnung und Fristsetzung hin keine Abhilfe schafft. Bei besonderem, überwiegendem betrieblichen Interesse kann Galex den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen.

6. Verfügbarkeit, Gewährleistung, Haftung, Hosting, Support, Helpline, Schulungen
6.1 Bzgl. der Verfügbarkeit wird auf Abschnitt I Punkt 6 verwiesen.
6.2 Die vertragsgegenständliche Software entspricht dem aktuellen Stand der Technik. Über Störungen wird der Vertragspartner Galex unverzüglich in Kenntnis setzen.
6.3 In der Variante “online-Lösung” (SaaS) stellt Galex die Funktionstüchtigkeit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software für die Vertragslaufzeit sicher. Ändern sich rechtliche Vorschriften oder Normen, technische oder wissenschaftliche Erkenntnisse nicht unerheblicher Art für die Funktionstüchtigkeit der vertragsgegenständlichen Software im Hinblick auf den typischen Nutzungszweck, so nimmt Galex entsprechende Anpassungen im Rahmen angemessener, marktüblicher Bearbeitungszeiten nach Kenntniserlangung vor. Für die Funktionsfähigkeit der Telefonanlagen/des Internets/Accesses zum vertragsgegenständl-ichen Server ist Galex nicht verantwortlich.
6.4 Im Übrigen wird auf die Gewährleistungs- und Haftungsregelung der allgemeinen Rahmenbedingungen (I Nrn. 7 + 8) verwiesen.
6.5 Ebenso gelten die Regelungen in Nrn. 5+6 der ergänzenden Regelungen zur Standardsoftware (II) entsprechend.
6.6 In Bezug auf die etwaige Durchführung von Schulungen seitens Galex wird schließlich auf Abschnitt V dieser AGB verwiesen.
6.7 Im Übrigen gelten die Allgemeinen Regelungen (I).

IV. Besondere Regelungen für Softwarepflege

1. Geltungsbereich, Regelungsgegenstand
1.1 Dies sind spezifische Regelungen für explizite Verträge über die Pflege der im Angebot/in der Auftragsbestätigung/schriftlichen Vereinbarung aufgeführten (Individual- oder Standard-) Software.
1.2 Die Pflege beinhaltet inkl. der Dokumentation nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen unter Einschluss dieser AGB
- Fehlerbeseitigung
- Aktualisierung
- Beratung bzgl. Softwarenutzung (Telefon, Telefax, E-Mail)
- Periodische Pflegeleistungen
1.3 Gegenstand der Pflege ist die jeweils aktuelle überlassene bzw. bereitgestellte Programmversion. Sie Softwarepflege wird nach dem Stand der Technik erbracht.
1.4 Ausgenommen sind die Behebung von Störungen und Schäden, die auf einer unsachgemäßen Behandlung des Vertragspartners oder seiner Erfüllungsgehilfen, der Einwirkung Dritter, höhere Gewalt, mangelnde Stromversorgung, fehlerhafte Hardware des Vertragspartners oder sonstige von Galex nicht zu vertretende Einwirkungen beruhen.
1.5 Auf die allgemeinen Regelungen (I.), insbesondere die zur Gewährleistung, Haftung und Kündigung wird im Übrigen verwiesen. Ferner finden die Regelungen in II. bzw. III dieser AGB zu den Nutzungsrechten, dem Datenschutz und den Einsatz von Mitarbeitern entsprechende Anwendung

2. Pflichten von Galex
2.1 Ist die vertragsgegenständliche Software nicht in der vereinbarten Art und Weise funktionsfähig, liegt also ein Fehler vor und ist er reproduzierbar, wird Galex ihn untersuchen und dem Vertragspartner, wenn möglich oder zumutbar, Hinweise geben, um die Folgen des Fehlers zu beseitigen. Bei wesentlichen Fehlern wird Galex ihn in einer der folgenden Updates unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Mitwirkungspflichten seitens des Vertragspartners, beseitigen. Sonstige Fehler/Mängel ist Galex dann zu beheben verpflichtet, wenn dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist, es vor allem keiner Neuprogrammierung wesentlicher Teile der Software bedarf.
2.2 Der Vertragspartner ist einverstanden, dass die Pflegeleistungen, wenn möglich und zumutbar, auch im Wege der Fernwartung erbracht werden; im Übrigen erfolgen sie am Installationsort.

3. Mitwirkungspflichten, Ansprechpartner
3.1 Der Vertragspartner wird Galex bei der Vertragsdurchführung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Dazu gehören neben der Fehlermeldung z.B. die Bereitstellung der notwendigen Informationen zur Fehlerbehebung und zur Wartung, die Dokumentation von Fehlern, Ausfallzeiten und Wartung und gegeben-/erforderlichenfalls die Gewährung des Zugangs zu den eigenen bzw. nutzungsüber-lassenen Datenverarbeitungsanlagen, auf denen die fragliche Software installiert ist. Zudem stellt der Vertragspartner für die Pflege-leistungen von Galex die erforderlichen technischen Einrichtungen (Stromversorgung, Telefonverbindung, Datenübertragungsleitungen) im Rahmen des Angemessenen kostenlos zur Verfügung.
3.2 Die ordnungsgemäße Datensicherung sowie gegebenenfalls die Pflege und Wartung der eigenen Soft- und Hardwareumgebung, wenn und soweit dort die vertragsgegenständliche Software installiert ist, obliegt dem Vertragspartner.

V. Besondere Regelungen für Schulungen

1. Regelungsgegenstand, Geltungsbereich
Diese spezifischen Regelungen gelten für Verträge über Schulungen von Galex für den Vertragspartner in Bezug auf die jeweils vertragsgegenständliche Software.
Ergänzend gelten die Allgemeinen Regelungen (I).

2. Ort der Schulung, Sprache, Schulungsunterlagen
2.1 Schulungen erfolgen nach Wahl von Galex - unter Berücksichtigung wichtiger betrieblicher Belange des Vertragspartners
• beim Vertragspartner oder
• an einer in Absprache mit dem Vertragspartner zu bestimmenden anderen Stelle.
2.2 Im Falle einer Schulung in den Räumlichkeiten des Vertragspartners stellt der Vertragspartner nach Absprache mit Galex entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung. Bei einer Schulung an anderer Stelle mietet der Vertragspartner die Räumlichkeiten an und stellt die erforderliche Hardware und Software vor Ort bereit. Aufnahme und Aufbereitung des Schulungsbedarfs sowie Vorbereitung der Schulungen und die Durchführung der Schulung erfolgen durch Galex.
2.3 Die Schulung findet in deutscher Sprache statt. Entsprechendes gilt für etwaige Schulungsunterlagen.

3. Pflichten des Vertragspartners
3.1 Der Vertragspartner ist für die Wahrnehmung der Schulungstermine durch seine Mitarbeiter verantwortlich.
3.2 Der Vertragspartner trägt die Galex für die Durchführung der Schulung entstehenden tatsächlichen Kosten und Aufwendungen, namentlich die Kosten für das Schulungsmaterial, die ihm ordnungsgemäß in Rechnung gestellt werden.
3.3 Soweit nicht anders vereinbart oder sich aus dem Vertragszweck zwingend ergibt verbleiben die umfassenden urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte am Schulungsmaterial bei Galex.<

VI. Besondere Regelung für Hosting

1 Geltungsbereich, Regelungsgegentand
1.1 Diese spezifischen Regelungen gelten für Verträge über die Bereithaltung von Applikationen (Website oder sonstige Software) nach Maßgabe der insoweitigen Regelungen in Angebot/ Auftragsbestätigung/ schriftlicher Vereinbarung/ Leistungsschein und diesen AGB durch Galex für den Vertragspartner und damit im Zusammenhang stehende Lieferungen und Leistungen.
1.2 Galex stellt Server-Speicherplatz zur Speicherung von Standard- oder Individualsoftware unter Einschluss von Websites oder Systemen zur Verfügung und ermöglicht im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit, den (weltweiten) Zugriff (über das Internet). Das kann über die Vergabe von Zugangsdaten erfolgen. Der Vertragspartner hat ferner die Möglichkeit, auf dem bereitgestellten bzw. eingerichteten Server Daten abzulegen, auf die er im Zusammenhang mit der Software zugreifen kann. Zur Wartung von Hardware und Leitung notwendige Betriebsunterbrechungen muss der Vertragspartner dulden. Galex schuldet allein die Zurverfügungstellung von Speicherplatz zur Nutzung, nicht etwa Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Eine Herausgabe von Daten erfolgt durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Galex wird bei ihm vorhandene Daten des Vertragspartners 14 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im Rahmen routinemäßiger Löschvorgänge löschen, sofern der Vertragspartner ihm nicht binnen dieser Frist mitteilt, dass er die Herausgabe der Daten fordert. Das Unterleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. Auf I 9.3 wird verwiesen.
1.3 Nicht geschuldet ist die Verschaffung des Zugangs zum Internet für den Vertragspartner. Galex haftet – unbeschadet der Regelung in I 8.3. - insbesondere nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zu dem eingesetzten Server, bei Stromausfällen und Ausfällen von Servern außerhalb des Einflussbereiches von Galex.

2. Pflichten von Galex
Galex überlässt dem Vertragspartner im vereinbarten Umfang Speicherplatz auf einem – nach Wahl von Galex – eigenen Server oder dem Server eines Dritten, zu dem Galex zugriffsberechtigt ist, und ermöglicht im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit die weltweite Abrufbarkeit im Internet sowie den Zugriff auf den Server.

3. Pflichten des Vertragspartners
3.1 Der Vertragspartner wird mit Zugangsdaten sorgfältig umgehen und sie vor dem Zugang Unbefugter schützen sowie Galex über Störungen bei der Nutzung des Servers unverzüglich informieren.
3.2 Der Vertragspartner wird nur rechtmäßige Inhalte unter Einschluss ihrer Datenschutzkonformität - speichern und Galex von etwaigen Ansprüchen Dritter frei stellen. Beim begründeten Verdacht rechtswidriger Inhalte ist Galex berechtigt, diese Inhalte zu sperren.

4. Ergänzende Regelungen
Ergänzend gelten die allgemeinen Regelungen (I), insbesondere die zur Vergütung, Verfügbarkeit, Gewährleistung, Haftung, Laufzeit/Kündigung und Schlussbestimmungen sowie die einschlägigen ergänzenden Regelungen bzgl. der Standardsoftware (II) bzw. Individualsoftware (III). unter explizitem Einschluss der dortigen Haftungsregelung.

VII. EDV-Beratungsleistungen

1. Geltungsbereich, Regelungsgegenstand
1.1 Diese spezifischen Regelugen gelten für Verträge über IT-Beratungsleistungen. Gegenstand des Auftrages ist die im schriftlichen Angebot/der schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung definierten Leistung.
1.2 Galex erbringt keine Rechtsberatungsleistungen. Für die Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Beratungsergebnisses etc. ist der Vertragspartner verantwortlich.

2. Ergänzende Regelungen
Ergänzend gelten die allgemeinen Regelungen (I), insbesondere die zur Mitwirkung. Vergütung, Verfügbarkeit, Gewährleistung, Haftung, Laufzeit/Kündigung und Schlussbestimmungen.